Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen

In der heutigen schnelllebigen Arbeitswelt gewinnt die psychische Gesundheit von Mitarbeiterinnen zunehmend an Bedeutung. Das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) greift diesen Aspekt auf und verpflichtet Arbeitgeberinnen, eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchzuführen. Doch was genau bedeutet das für Sie und Ihr Unternehmen?

Wir bewerten psychische Risiken am Arbeitsplatz, um präventive Maßnahmen zu entwickeln. Dabei helfen wir Ihnen, den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen und in einem systematischen Prozess die Belastungsschwerpunkte in Ihrem Unternehmen zu identifizieren. Dabei berücksichtigen wir auch psychische Einflussfaktoren wie Stress und Arbeitszeitgestaltung.

Warum ist die Gefährdungsbeurteilung so wichtig?

Stellen Sie sich vor, Sie könnten die Zufriedenheit, Produktivität und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter*innen sichtbar verbessern - und das in einem Prozess! Genau das ermöglicht die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Sie hilft Ihnen, potenzielle Stressfaktoren und Belastungen am Arbeitsplatz frühzeitig zu erkennen und gezielt anzugehen.

Inhalte und Beurteilungskriterien der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen

Psychische Belastungen in Unternehmen entstehen u.a. aufgrund häufiger Störungen und Unterbrechungen im Arbeitsprozess, hohem Zeit – und Termindruck, fehlenden Arbeitsmitteln und ständiger Erreichbarkeit.

Um negativen Folgen und psychischer Beanspruchung wie z.B. Motivations- und Leistungsverlust, Ausfallzeiten und innere Kündigung vorzubeugen, dient die Ermittlung des IST-Zustandes im Unternehmen dazu, konkrete Ressourcen und Belastungsfaktoren im Arbeitsalltag der Mitarbeitenden und der Führungsebene zu identifizieren.

Davon ausgehend können wir Sie bei der gezielten Berücksichtigung von Problemfeldern und einer umfassenden Maßnahmenentwicklung und Interventionsplanung unterstützen. Dazu zählt die bedarfsorientierte und zielgruppenspezifische Maßnahmenfestlegung und –umsetzung im Unternehmen, sowie eine optionale Überprüfung der Wirksamkeit durch eine Evaluation.

Ziele der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen:

  • Erkennen und Verringerung der arbeitsbedingten Belastungen
  • Stärkung von inter- und interpersonellen Ressourcen
  • Erhöhung der Arbeitszufriedenheit, der Motivation und der Leistungsfähigkeit
  • Steigerung der Qualität und Produktivität
  • Verringerung von Arbeitsausfallzeiten
  • Einbeziehung der Beschäftigten und Erhöhung ihrer Bindung ans Unternehmen
  • Einbeziehung der Führungskräfte und Stärken ihres Bewusstseins für psychische Gesundheit
  • langfristige Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens bei der Arbeit
  • Kulturentwicklung „Gesundes Unternehmen“

Unser Arbeitsspektrum/ Was sie erwarten können

  • Exzellente Kundenorientierung mit langjähriger Erfahrung
  • Unterstützen eines partizipativen Vorgehens durch Einbindung verschiedener Ansprechpartner und Zielgruppen im Unternehmen branchen- und zielgruppenspezifische Planung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (ASchG)
  • Auf Wunsch Bildung eines/ Teilnahme an einem Planungssteuerkreis im Unternehmen und Prozessbegleitung
  • Sicherheitspsychologische Beratung und Prüfung von Arbeitsmitteln
  • Erstellen eines internen Kommunikationskonzeptes, um eine hohe Beteiligung zu gewährleisten
  • Wissenschaftliche Ermittlung des Ist-Zustands mithilfe fundierter arbeitspsychologischer Testverfahren (Kriterien BAUA: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) und qualitativen Methoden
  • Ergebnispräsentation im Betrieb (auf Wunsch in Form eines psychologischen Gutachtens)
  • Darstellung betriebsinterner Ergebnisvergleiche (u.a. unterschiedliche Organisationseinheiten, Standorte)
  • Auf der Erhebung basierende bedürfnisorientierte und Zielgruppen gerichtete Maßnahmenentwicklung und –Umsetzung (Interventionsarchitektur: Verhältnis – Verhaltensprävention)
  • Evaluation der durchgeführten Maßnahmen nach etwa 12 bis 16 Monaten und juristische Absicherung (Arbeitsschutzgesetz)

Ihr Nutzen:

Mittels einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen investieren Sie nicht nur in die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter*innen, sondern auch in den Erfolg Ihres Unternehmens. Lassen Sie uns gemeinsam ein gesünderes und produktiveres Arbeitsumfeld schaffen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Weiterführende Informationen

Unsere Qualitätsstandards

Unsere Qualitätsstandards

Prozessarchitektur

Die Durchführung des gesamten Prozesses einer Gefährdungsanalyse hinsichtlich psychischer Faktoren am Arbeitsplatz erfolgt in enger Abstimmung mit dem Auftraggebenden.

Beispielhafte Prozessarchitektur

  • Ausgangssituation klären
  • Vorgehensweise festlegen
  • Unterstützung und Beratung zur internen Kommunikation
  • Gefährdungen ermitteln/erfassen
  • Gefährdungen beurteilen
  • Auswertung und Nachbereitung der Gefährdungsbeurteilung mit Vorschlägen der Folgeprozesse/Ergebnisverwertung
  • Maßnahmen entwickeln und festlegen
  • Beratung bei der Umsetzung der Maßnahmen (inklusive deren Nachhaltung)
  • Dokumentation und Präsentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen des Gesamtprozesses der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist der besondere Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Befragungen/Interviews etc. sind anonym durchzuführen.

Mögliche Analyseverfahren

Bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungsfaktoren können sowohl qualitative als auch quantitative Erhebungsmethoden zur Anwendung kommen. Je nach Vorgehensweise ist gegebenenfalls auch eine Kombination der Methoden sinnvoll und zielführend.

1. (Online-)Fragebogenverfahren

Über Fragebögen werden Mitarbeitende im Kontext von Gefährdungsbeurteilungen aufgefordert, ihre eigene Arbeitssituation anhand überwiegend vorgegebener, standardisierter Formulierungen zu beschreiben und zu bewerten.

Vorteile

  • Resonanz vieler Mitarbeitender möglich durch gute Verbreitbarkeit
  • Vergleichsweise geringer Zeitaufwand, insbesondere bei Verwendung einer Online-/Digital-Version
  • Eine Vielzahl an potenziellen Gefährdungen wird durch standardisierte Verfahren abgebildet
  • Zahlreiche Vergleiche sind möglich und erleichtern die Interpretation (u.a. Alter, Organisationseinheiten, Abteilungen, Altersgruppen, Unternehmensstandorte)

2. Beobachtungsinterviews

Hier können einerseits auf Checklisten basierende Begehungen Ihres Unternehmens und andererseits Beobachtungsinterviews zur differenzierten Analyse einzelner Arbeitsplätze und –aufgaben unterschieden werden. Mithilfe beider Methoden können besonders beanspruchende Arbeitsplätze identifiziert werden. Psychosoziale Gefährdungen werden durch Interviews erfasst.

Vorteile

  • Beurteilung anhand arbeitswissenschaftlich definierter Kriterien
  • Die präzise Beschreibung der Arbeitsabläufe und der Gefährdungen (z.B. Störungen und Arbeitsunterbrechungen) ermöglicht eine konkrete Ableitung von Interventionen
  • Einzelne Verfahren empfehlen Grenzwerte, deren Einhaltung aus arbeitswissenschaftlicher Sicht menschengerechtes Arbeiten ermöglicht

3. Moderierte Analyseworkshops

Gemeinsam mit Ihren Mitarbeitenden erörtern unsere Arbeitspsycholog:innen gefährdungsbezogene Themen und ermitteln potenzielle Gefährdungen und Risikofaktoren. Geeignete Methoden sind Gruppendiskussionen, Gruppeninterviews, Workshops und Varianten von Gesundheitszirkeln.

Vorteile

  • Differenziertes Erfassen der betrieblichen Situation
  • Aussagekräftige Ergebnisse und konkrete Maßnahmenvorschläge entstehen bei vergleichsweise geringem Aufwand
  • Austausch und Einbindung der Mitarbeitenden und Führungskräfte kann angemessen unterstützt werden. Ein gemeinsames Verständnis der Arbeitssituation wird gefördert
  • Ergebnisse vorab eingesetzter Methoden (z.B. Befragung) werden überprüft bzw. validiert

Die Gefährdungsbeurteilung - Ein Prozess

Beispielhafte Prozessbestandteile (Bsp. Nutzung eines Online Verfahrens)

  1. Erstberatung (Vorbereitung und Planung): Ziel der Erstberatung ist u. a. die Festlegung der Vorgehensweise und die Festlegung und Erstellung von Analyseinstrumenten für die Ermittlung der Gefährdung (Befragungen, Interviews, Workshops, Steuerungs-Arbeitskreise etc.)
  2. Erstellung eines Fragebogens durch das dpg-Institut in Zusammenarbeit bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggebenden. Die Gefährdungsbeurteilung soll auf Basis eines zu entwickelnden Fragebogens erfolgen
  3. Durchführung einer (Online-)Befragung
  4. Auswertung der Fragebögen: Die Bewertung der Ergebnisse bedarf arbeitswissenschaftlicher, arbeitspsychologischer und - sofern Fragen zur Gesundheit im Fragebogen enthalten sind - klinisch-psychologischer und arbeitsmedizinischer Erfahrung
  5. Durchführung von Workshops zur Ableitung geeigneter Maßnahmen: Die Feinanalyse/Interpretation der Befragungsergebnisse und Maßnahmenerarbeitung steht im Fokus der eingekauften Dienstleistung und soll mit der Steuerungsgruppe/dem Arbeitskreis des Auftraggebenden in Workshops erarbeitet werden
  6. Präsentation des Ergebnisses gegenüber dem Auftraggebenden: Vorstellung des Ergebnisses/Abschlussberichtes persönlich vor Ort beim Auftraggebenden inklusive der Ausformulierung der psychischen Gefährdungsanalyse und deren Aufbereitung zur Vervielfältigung
  7. Präsentation im Rahmen des Steuerkreises / der Geschäftsführung/ der Personalversammlung: Es besteht die Möglichkeit ist, dass der Erarbeitungsprozess und dessen Ziele im Rahmen der Personalversammlung in Form einer persönlichen Präsentation vorstellt werden. In einer weiteren Personalversammlung erfolgt die Präsentation der Ergebnisse
  8. Rückmeldung der Ergebnisse an die Beschäftigten: Hier sind unterschiedliche Formen möglich (Rückmeldeworkshops, Virtuelle Rückmeldeformate, Unterstützung bei der internen Kommunikation etc.)

 

Strukturplan Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen: Der Prozess als Kurzform

  1. Erfassung: Mithilfe von Fragebögen, Interviews oder Workshops analysieren wir die aktuelle Situation.
  2. Auswertung: Unser erfahrenes Team aus Psycholog*innen identifiziert Belastungsschwerpunkte und Handlungsfelder.
  3. Maßnahmenentwicklung: Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir kreative Lösungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
  4. Umsetzung: Wir unterstützen Sie bei der Implementierung der geplanten Maßnahmen.
  5. Wirksamkeitskontrolle: Zur Erhöhung der Effizienz und Nachhaltigkeit begleiten wir Sie bei regelmäßigen Überprüfungen der umgesetzten Maßnahmen und  Anpassungen der Prozesse.

Die Gefährdungsbeurteilung - Mögliche Akteure

Das Unternehmen

Das Unternehmen trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Die Größe des Unternehmens, aber auch andere Kriterien (Vorkenntnisse, Ressourcen) spielen bei der Festlegung der Vorgehensweise eine wichtige Rolle. Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie weitere Fachkräfte begleiten den Prozess beratend und unterstützend.

Betriebsärzt*Innen

Betriebsärzt:innen beraten das Unternehmen im Rahmen der DGUV Vorschrift 2 zur Umsetzung der GB. Psych. Die Beratung kann sich vom Prozess der Auswahl eines geeigneten Verfahrens bis zur Beurteilung der erhobenen psychischen Belastungen erstrecken. Je nach Ausgangslage und Größe des Unternehmens kann die Unterstützung durch weitere Fachkräfte sinnvoll sein.

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

In der Regel wird im ASA beraten, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die GB Psych. durchgeführt wird. Der ASA steuert den Prozess, es sei denn eine gesonderte Steuerungsgruppe kommt für diese Aufgabe zum Einsatz. Der ASA bildet jedoch ausnahmslos das Gremium, in welchem die Ergebnisse der GB Psych. abschließend besprochen, Maßnahmen festgelegt und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit geprüft werden.

Steuerungsgruppe

Insbesondere in größeren Unternehmen hat es sich bewährt, wenn die GB Psych. im Auftrag des ASA durch eine gesonderte Steuerungsgruppe geplant und begleitet wird. In dieser können neben Mitgliedern des ASA, bspw. ein:e BGM-Expert:in, ein:e Mitarbeitende- und Führungskräfteberater:in, ein:e Sicherheitsbeauftragte:r und/oder ein Mitarbeitender aus dem Bereich Personal vertreten sein.

Mitarbeitendenvertretung

Aus dem § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) i.V.m. § 5 ArbSchG und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes von 2004 ergibt sich eine formale Einbindungspflicht des Betriebs- bzw. Personalrats (BR / PR) bei der Vorbereitung und Durchführung einer GB Psych. Konkret bedeutet dies, dass der BR / PR bei der Auswahl eines Verfahrens beteiligt ist und über den Fortschritt und die Ergebnisse unterrichtet wird. Die Verantwortung für die GB Psych. verbleibt jedoch ausnahmslos beim Arbeitgeber. Aus unternehmerischer Sicht kann die Einbindung des BR / PR sinnvoll sein, um die Akzeptanz für die GB Psych. zu erhöhen. Unter Umständen kann es sich als sinnvoll erweisen, wenn auch andere Mitarbeitendenvertretungen, wie z.B. Schwerbehindertenvertretung, als Expert:innen mitwirken.

BGM Expert*innen

Insbesondere in größeren mittelständischen und Großunternehmen kann es sinnvoll oder erforderlich sein, eine:n externe:n Berater:in für Betriebliches Gesundheitsmanagement einzubeziehen. Diese Person fungiert dann als Expert:in in der Prozessgestaltung, der Analyse von Daten und des Projektmanagements. Neben der fachlichen Expertise bei der GB Psych. verfügen BGM-Expert:innen über die Kompetenz Steuerungsgruppen und ähnliche Formate zu moderieren und sorgen bei der Durchführung der GB Psych. durch die Bündelung, Aufbereitung und Bewertung von Informationen für ein zielorientiertes Vorgehen. Auch bei der Maßnahmenplanung und -umsetzung sowie der Erfolgsbewertung in Folge einer durchgeführten GB Psych. können sie kompetent und lösungsorientiert unterstützen.

 

Ablauf und Anfrage

Wir beraten Sie gerne persönlich zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen in ihrem Unternehmen. Nach einem ersten persönlichen Gespräch lassen wir Ihnen ein spezifisches Konzept zur Gefährdungsanalyse psychischer Belastungsfaktoren zukommen. Dies gewährleitet von Beginn an eine bedarfsgerechte und transparente Zusammenarbeit.

Nehmen Sie gerne direkt mit uns Kontakt auf (info@dpg-institut.de).

FAQ – Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen

Eine Gefährdungsbeurteilung ist immer dann notwendig, wenn Arbeitsbedingungen die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen könnten. Sie muss durchgeführt werden bei der Einführung neuer Arbeitsplätze, Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren, bei Änderungen bestehender Arbeitsbedingungen wie Umstrukturierungen oder neuen Aufgaben sowie bei Auffälligkeiten wie hohen Fehlzeiten, Unfällen oder Beschwerden von Mitarbeitenden. Darüber hinaus sollte sie regelmäßig in festgelegten Abständen erfolgen, um bestehende Gefährdungen zu überprüfen und Schutzmaßnahmen anzupassen.

Eine psychische Gefährdungsbeurteilung ist ein systematisches Verfahren, bei dem die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz erfasst, bewertet und bewertet werden. Ziel ist es, mögliche Belastungsfaktoren wie Zeitdruck, Konflikte, monotone Aufgaben oder unklare Zuständigkeiten zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu entwickeln, um die psychische Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und ein wichtiger Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Psychische Belastungen am Arbeitsplatz können aus unterschiedlichen Bereichen stammen. Häufig entstehen sie durch hohen Zeit- und Leistungsdruck, monotone oder überfordernde Aufgaben, unklare Zuständigkeiten oder mangelnde Planbarkeit. Auch Konflikte mit Kolleg:innen oder Vorgesetzten, fehlende Unterstützung, soziale Isolation sowie eine belastende Arbeitsumgebung wie Lärm oder schlechte ergonomische Bedingungen können psychisch belasten. Ebenso wirken sich ein ungerechtes Betriebsklima, starker Konkurrenzdruck oder die Angst um den Arbeitsplatz negativ auf die psychische Gesundheit aus.

Eine gesetzlich festgelegte Wiederholungsfrist existiert nicht, jedoch ist eine regelmäßige Aktualisierung erforderlich. Empfohlen wird ein 2-3-Jahres-Zyklus bei stabilen Verhältnissen. Anlassbezogene Wiederholungen sind bei wesentlichen Veränderungen notwendig: Reorganisationen, neue Technologien, veränderte Arbeitsabläufe oder erhöhte Krankenstandsraten. Kontinuierliches Monitoring durch Frühindikatoren ermöglicht rechtzeitige Interventionen. Die Dokumentation muss nachweisen, dass die Gefährdungsbeurteilung aktuell und vollständig ist. Teilaktualisierungen bei geringfügigen Änderungen sind möglich und praktikabel.

Kritische Ergebnisse erfordern einen strukturierten Maßnahmenplan mit priorisierten Interventionen. Zunächst erfolgt eine detaillierte Ursachenanalyse zur Identifikation der Belastungsquellen. Maßnahmen werden nach dem STOP-Prinzip hierarchisiert: Substitution (Belastung beseitigen), technische Maßnahmen, organisatorische Veränderungen und personenbezogene Interventionen. Wichtig ist die Einbindung aller Stakeholder (Geschäftsführung, Betriebsrat, Führungskräfte, Mitarbeiter). Regelmäßige Wirksamkeitskontrollen und Anpassungen gewährleisten nachhaltige Verbesserungen. Transparente Kommunikation schafft Vertrauen und Akzeptanz.

Etablierte Verfahren umfassen standardisierte Mitarbeiterbefragungen, Experteninterviews, moderierte Gruppendiskussionen und Arbeitsplatzbeobachtungen. Beobachtung/Beobachtungsinterview (Personen beurteilen die psychischen Belastungen auf Basis von Beobachtung der Tätigkeit, häufig ergänzt durch Interviews mit den Beschäftigen) und moderierte Gruppendiskussion (mit einer neutralen Moderation diskutieren und beurteilen Beschäftigte gemeinsam die psychische Belastung). Validierte Instrumente wie COPSOQ, IMPULS oder KFZA gewährleisten wissenschaftliche Standards. Die Methodenwahl richtet sich nach Unternehmensgröße, Organisationsstruktur und verfügbaren Ressourcen. Kombinierte Ansätze erhöhen die Validität der Ergebnisse.

Ja, seit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) 2013 sind alle Arbeitgeber unabhängig von Betriebsgröße oder Branche zur Durchführung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Seit 2014 muss er dabei auch Aspekte der psychischen Belastung berücksichtigen. Die Pflicht gilt für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit. Bei Nicht-Durchführung drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro. Die Dokumentationspflicht umfasst sowohl die Durchführung als auch abgeleitete Maßnahmen.